Auch bei der Subsumtion im vorliegenden Fall folgt die Kammer der Vorinstanz. Wie sachverhaltsmässig erstellt, hat der Beschuldigte gewusst, dass ihm eine Kollision vorgeworfen wird und der Zeuge die Polizei beiziehen wollte. Er wäre verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 51 SVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Zeuge vermutete aufgrund des aufgebrachten Verhaltens des Beschuldigten einen möglichen Alkohol- oder Drogeneinfluss.