91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musst, oder einer zusätzlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Auch bei der Subsumtion im vorliegenden Fall folgt die Kammer der Vorinstanz.