12. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 106 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Nach Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;