Der Beschuldigte verliess schliesslich die Örtlichkeiten. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten schloss der Zeuge auf einen möglichen Alkoholoder Drogeneinfluss beim Beschuldigten; objektive Hinweise hierzu gibt es jedoch nicht. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung