Obwohl er wusste, dass ihm ein Schaden vorgeworfen wird, wollte er nicht zuhören und die Örtlichkeiten sofort verlassen. Dass er an einen Raubüberfall geglaubt haben will, erscheint als Schutzbehauptung. 11.4 Fazit Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen ab. Demnach fand das von diesem geschilderte Überholmanöver des Beschuldigten mit Streifkollision vor dem Fussgängersteifen unmittelbar nach der Einfahrt zur Post/Bahnhofparklatz statt. Ob der Beschuldigte die Streifkollision bemerkt hat oder nicht, muss offen ge-