Allerdings geht, wie auch bereits aus den Aussagen des Zeugen, auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst hervor, dass er sich nicht angesprochen fühlte bzw. ihn die Sache gar nicht interessierte. Sprich, er war gar nicht bereit, sich die Zeit zu nehmen, dem Zeugen richtig zuzuhören. Entgegen den Angaben des Zeugen gibt er an, dieser habe ihm auf dem Parkplatz nebenan sein Fahrzeug gezeigt, und er habe beide Fahrzeuge auf Schäden hin angeschaut. Diese Angaben erscheinen wenig glaubhaft.