176 Z. 40 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten ist eindeutig zu entnehmen, dass er verstand, dass der Zeuge ihm vorwarf, mit seinem Fahrzeug an dessen Fahrzeug einen Schaden verursacht zu haben, und dass der Zeuge beabsichtigte, die Polizei zu rufen. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschuldigte sich allenfalls vorstellte, der Zeuge spreche von einem Parkschaden, den er für unmöglich hielt. Allerdings geht, wie auch bereits aus den Aussagen des Zeugen, auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst hervor, dass er sich nicht angesprochen fühlte bzw. ihn die Sache gar nicht interessierte.