62 Z. 15 ff.). In seinem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach der erfolgten Zeugenbefragung sagte der Beschuldigte dann, es sei ihm erst jetzt klar geworden, dass das neben ihm parkierte Fahrzeug gar nicht dem Zeugen gehört habe. Eben dieses Fahrzeug habe er jedoch angeschaut und habe kleine Kratzer an der Stossstange feststellen können (pag. 72). Dasselbe erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung. Der Zeuge habe nicht reagiert, als er das Auto angeschaut habe (pag. 176 Z. 40 ff.).