Ebenfalls nicht besonders überzeugend wirkt die Behauptung des Beschuldigten, er habe weder den Zeugen noch die Polizisten richtig verstanden, da diese Französisch gesprochen hätten (pag. 25 f.). Der Beschuldigte lebt in einer französischsprachigen Gemeinde und den Polizisten scheint nicht einmal aufgefallen zu sein, dass der Beschuldigte nicht französischer Muttersprache ist (vgl. pag. 2). Im Allgemeinen wirken die Aussagen des Beschuldigten bedeutend weniger glaubhaft als diejenigen des Zeugen. 11.3.2 Zur Kollision