Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Viele Angaben des Beschuldigten erscheinen undifferenziert und überzeichnet, was Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufwirft. So versucht er, sich selbst als überaus korrekt und unfehlbar darzustellen, um den Zeugen im Vergleich in ein schlechtes Licht zu rücken. Er sei ein sehr erfahrener Autofahrer und habe noch nie einen selbstverschuldeten Unfall gehabt (pag. 27 und 63 Z. 18 f.). Der «sehr dunkelhäutige» Zeuge hingegen habe Jahrgang 1989, sei Lehrling und habe den Fahrausweis erst seit dem 22. September 2014 (pag. 25 und 27).