Der Zeuge führte gegenüber der Polizei weiter aus, der Beschuldigte sei sehr aufgeregt («agité») gewesen, wie wenn er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol gestanden wäre (pag. 9). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Zeuge an, dass der Beschuldigte beim Streit betreffend Wegfahren gemäss seiner Wahrnehmung nach Alkohol gerochen habe (pag. 67 Z. 3 f.). Dabei handelt es sich lediglich um Vermutungen des Zeugen und nicht um Tatsachenbehauptungen.