Der Beschuldigte schilderte, wenn auch mit einigen Abweichungen, ebenfalls, dass der Zeuge ihn an der Wegfahrt habe hindern wollen und es zu Tätlichkeiten gekommen sein soll (pag. 25, 62 f. Z. 43 ff.). Der Zeuge machte weiter geltend, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Polizei rufe (pag. 67 Z. 7 f.). Dies wurde vom Beschuldigten bestätigt (pag. 6). Anders als der Beschuldigte hat der Zeuge nie behauptet, er habe diesem sein Fahrzeug bzw. den Schaden an seinem Fahrzeug gezeigt und der Beschuldigte habe diesen angeschaut. Die Aussagen des Zeugen