Der Zeuge schildert sodann das Geschehen bei der Begegnung mit dem Beschuldigten zumindest in den Grundzügen gleich wie dieser. Der Zeuge sagte aus, als der Beschuldigte von der Post zurückgekommen sei, habe er Fotos von dessen Nummernschild gemacht (pag. 66 Z. 38). Auch der Beschuldigte sagte, der Zeuge habe sein Fahrzeug fotografiert (pag. 6, 25, 62 Z. 18, 176 Z. 34 f.). Der Zeuge erörterte, er habe dem Beschuldigten erklärt, dass dieser ihn überholt habe, als er beim Fussgängerstreifen angehalten habe, und dass er, der Beschuldigte, dabei fast einen Fussgänger überfahren habe, was keine gute Fahrweise darstelle (pag. 66 Z. 39 ff.).