Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge, welcher davon ausging, dass der Beschuldigte zu ihm zurückkommen werde, sein Fahrzeug vor Ort parkierte, um den Weg nicht zu versperren (pag. 67 Z. 43 f.) und um den Schaden an seinem Fahrzeug zu begutachten (pag. 66 Z. 33 f.), und dabei nicht mitbekam, dass sich der Beschuldigte in die Post begab, so dass der Zeuge den Beschuldigten nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ansprach resp. ansprechen konnte. Der Zeuge schildert sodann das Geschehen bei der Begegnung mit dem Beschuldigten zumindest in den Grundzügen gleich wie dieser.