Der Zeuge sagt nicht, der Beschuldigte sei herangerast, habe brüsk abgebremst, um dann langsam zu überholen. Vielmehr macht Sinn, dass das Überholmanöver des Beschuldigten langsamer erfolgte als sein vorhergehendes Aufschliessen auf das Fahrzeug des Zeugen. Der Zeuge wirft dem Beschuldigten nicht ein völlig waghalsiges Rowdyverhalten vor. Vielmehr spricht er davon, dass sich dieser trotz regem Fussgängerverkehr an ihm vorbeidrängte und es dabei zu einer Streifkollision kam. Die Schilderungen des Zeugen zur Kollision erscheinen glaubhaft.