Auch diese Angabe passt zur Annahme, dass die Kollision beim Fussgängerstreifen nach der Einmündung zur Post/Bahnhofparkplatz stattgefunden haben muss. Ansonsten hätte der Zeuge zunächst noch ein Stück fahren und Abbiegen müssen vor dem Anhalten. Keinen wirklichen Widerspruch erblickt die Kammer in den Aussagen des Zeugen zur Geschwindigkeit des Beschuldigten, wonach sich dieser von hinten mit grosser Geschwindigkeit genähert habe, beim Überholen dann aber langsam gefahren sei. Der Zeuge sagt nicht, der Beschuldigte sei herangerast, habe brüsk abgebremst, um dann langsam zu überholen.