Es kann darauf abgestellt werden. In Anbetracht dieser Aussagen kann jedoch die von der Polizei erstellte Skizze zum Unfall (pag. 3) nicht stimmen. Der vom Zeugen genannte Fussgängerstreifen kann nicht derjenige auf der Aarbergerstrasse mit der Insel gewesen sein. Vielmehr muss es sich um den Fussgängerstreifen handeln, der sich unmittelbar bei der Einmündung vor der Post in die Aarbergerstrasse befindet (vgl. Skizze auf pag. 3). Denn der Zeuge sagte, es sei ein Fussgänger vom Bahnhof gekommen und zwei von rechts. Es sei jener von der Post herkommend gewesen, der wegen dem Beschuldigten habe anhalten müssen (pag. 68 Z. 31 ff.).