67 Z. 11 f.). Die Aussagen des Zeugen zur Kollision anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten in grösserer Distanz zum Ereignis, was zu berücksichtigen ist. Sie stimmen aber, wie gesagt, im Kern mit den von der Polizei aufgenommen Aussagen überein. Allerdings geht aus dem Polizeirapport nicht hervor, dass der Zeuge wie auch der Beschuldigte am Rechtsabbiegen war, als es zur Kollision gekommen sein soll. Die Aussagen des Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung sind detaillierter als die Aussagen im Polizeirapport. Sie sind in sich logisch und nachvollziehbar. Es kann darauf abgestellt werden.