Der relevante Zeitraum von etwa 18:10 Uhr bis 18:25 Uhr lag folglich in der Dämmerungsphase. Das bedeutet, dass es weder ganz hell noch ganz dunkel war. Dies erklärt die unterschiedlichen Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten. Im Polizeirapport heisst es denn auch zutreffend, es sei am Eindunkeln gewesen (pag. 9). Der Zeuge erscheint der Kammer überaus glaubwürdig. Sie stellt daher grundsätzlich auf dessen glaubhaften Aussagen ab. 11.2.2 Zur Kollision Der Zeuge hat das Kerngeschehen gegenüber der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre nach dem Vorfall gleichbleibend geschildert.