62 Z. 46, 176 Z. 37 f.). Auch diese Aussage spricht in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Zum einen dürfte die Erinnerung an gewisse Umstände nach rund zwei Jahren, wie die Vorinstanz meint, bereits etwas verblasst sein. Andererseits sind weder die Aussage des Zeugen noch diejenige des Beschuldigten ganz korrekt. Am 19. Februar 2015 ging die Sonne in Biel ungefähr um 18 Uhr unter (, zuletzt besucht am 13. Oktober 2017). Der relevante Zeitraum von etwa 18:10 Uhr bis 18:25 Uhr lag folglich in der Dämmerungsphase.