Wenn er sich richtig erinnere, sei es zwischen 16 und 17 Uhr gewesen. Die Post sei noch geöffnet gewesen (pag. 67 Z. 31 f.). Diese Zeitschätzung trifft nicht zu, da sich der Unfall gemäss Polizeirapport um 18:10 Uhr ereignete. Dass sich der Zeuge, der keine Aktenkenntnis hatte, hier zwei Jahre nach dem Vorfall in der Uhrzeit vertan hat, ist seiner Glaubwürdigkeit jedoch nicht abträglich. Die Aussage des Zeugen, es sei noch hell gewesen, widerspricht derjenigen des Beschuldigten, wonach es bereits Nacht bzw. dunkel gewesen sein soll (pag. 62 Z. 46, 176 Z. 37 f.).