11.2 Aussagen des Zeugen 11.2.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit Es bestehen keinerlei Gründe, weshalb der Zeuge den Beschuldigten falsch belasten sollte. Wäre nichts vorgefallen, so hätte er wohl kaum den Aufwand auf sich genommen, die Polizei zu rufen und vor Ort auf diese zu warten. Für das Zutreffen der Hypothese der Verteidigung, der Zeuge habe einfach Versicherungsleistungen erhalten wollen, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Zeuge gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass seine Versicherung die Reparaturkosten auf CHF 1‘500.00 geschätzt habe (pag. 67 Z. 19 f.). Er verfügte aber nicht