Zudem wurde bei der handschriftlich aufgenommenen Aussage des Zeugen vermerkt, diese sei am 15. März 2015 aufgenommen worden, obwohl der Vorfall am 19. Februar 2015 war. Es ist nicht klar, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt oder ob die Aussage des Zeugen tatsächlich erst rund einen Monat später noch festgehalten wurde. Selbstverständlich darf eine fehlende Dokumentation durch die Polizei nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Allerdings ergeben sich doch einige wichtige Fakten genügend deutlich aus dem Anzeigerapport. So avisierte der Zeuge um 18:24 Uhr telefonisch die Polizei.