An dieser Stelle ist lediglich festzustellen, dass diese Skizze nicht vom Zeugen auf deren Wahrheitsgehalt kontrolliert wurde und ihm auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorgelegt wurde. Es ist der Verteidigung des Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass der Anzeigerapport vom 21. April 2015 und die daraus zu lesende Vorgehensweise der Polizei teilweise schlecht verständlich sind. So wäre doch zu erwarten gewesen, dass die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden, obwohl es lediglich um einen Unfall im Bagatellbereich ging, besser dokumentiert würden.