11. Beweiswürdigung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 102 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung). 11.1 Anzeigerapport der Polizei Gemäss Anzeigerapport der Polizei vom 21. April 2015 wies das Fahrzeug des Beschuldigten, welches von den Polizisten am 20. Februar 2015, d.h. ein Tag nach dem vom Zeugen angezeigten Vorfall, überprüft wurde, an der rechten vorderen Türe Kratzspuren auf (pag. 6). Der Schaden wurde auf ungefähr CHF 50.00 geschätzt. Dieser Schätzung kommt jedoch kaum Beweiswert zu.