Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der Zeuge die Polizei rufen wollte. Er habe nicht alles verstanden und den Schaden nicht gesehen. Allein aufgrund der Kontaktaufnahme des Zeugen habe er nicht von einem Schaden ausgehen und auf die Polizei warten müssen (pag. 178 f.).