Die Widersprüche würden von der Vorinstanz als kleine Ungereimtheiten abgetan. Seine Aussagen würden nicht mit denselben Massstäben gemessen wie diejenigen des Beschuldigten. Es mache keinen Sinn, dass der Zeuge nach einer Streifkollision an einem völlig anderen Ort anhalte und dann 20 Minuten warte bis der Beschuldigte zurückkomme. Der Zeuge habe die Sache vermutlich ins Laufen gebracht, um Geld von der Versicherung zu erhalten. Es sei unklar, was der Beschuldigte überhaupt für ein Motiv gehabt haben sollte, um derart zu fahren. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass der Zeuge die Polizei rufen wollte.