Die Polizei habe nicht wissen können, woher die Kratzer am Fahrzeug des Zeugen stammen würden. Der Beschuldigte habe keine detaillierten Aussagen von etwas machen können, das er nicht erlebt habe. Es sei nicht erstaunlich, dass er schlecht über den Zeuge spreche, der ihn tätlich angegangen habe. Unter den gegebenen Umständen hätte wohl jedermann auch bei einem nicht dunkelhäutigen Mann Angst bekommen. Es gebe keine Hinweise auf die Unglaubwürdigkeit des Beschuldigten. Die Angaben des Zeugen seien hingegen unlogisch und widersprüchlich. Die Widersprüche würden von der Vorinstanz als kleine Ungereimtheiten abgetan.