9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass ihr die Aussagen des Zeugen im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten glaubhaft erscheinen würden. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt (pag. 106, S. 13 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere vor, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass die von ihr verwende-