Ein weiteres Beweismittel ist der Anzeigerapport der Bieler Polizei vom 21. April 2015 (pag. 1 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass der Zeuge am 19. Februar 2015 um 18:24 Uhr die Polizei verständigte (pag. 1). Im Übrigen wird auf den Rapport selbst und dessen Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 99, S. 6 der Urteilsbegründung). Ebenso ist für die Zusammenfassung der vorhanden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 99-102, S. 6-9 der Urteilsbegründung).