64 f. und 70 f.). Auf der aktuell im Internet abrufbaren Google Maps Ansicht (Satellit), sind hingegen beide Fussgängerstreifen gut erkennbar (, zuletzt besucht am 12. Oktober 2017). Diese Ansicht wird der vorliegenden Urteilsbegründung beigelegt. Dass zum Tatzeitpunkt bereits beide Fussgängerstreifen vorhanden waren, erhellt aus der Skizze im Anzeigerapport der Polizei vom 21. April 2015 (pag.