Als er vor dessen Fahrzeug nach rechts auf den Parkplatz der Post abgebogen sei, habe er dabei mit seiner rechten Fahrzeugseite die linke Fahrzeugfront des Geschädigten gestreift. Daraufhin habe der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern oder die Polizei zu avisieren. Er habe sich dadurch der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen, entzogen bzw. diese verhindert (pag. 18).