Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 152). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 154). Der Beschuldigte erklärte sich damit jedoch nicht einverstanden und verlangte ein mündliches Verfahren (pag. 156 f.). Am 28. September 2017 fand vor der 1. Strafkammer in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin die Berufungsverhandlung statt (pag. 174 ff.).