2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2017 mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 72). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. Juni 2017 erklärte der Beschuldigte, nun verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 28. Juni 2017 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 124 f.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.