Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 248 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. April 2017 (PEN 16 500) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 13. April 2017 schuldig wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung durch pflichtwidriges Verhalten beim Überholen eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeuges und Nichtbeherrschen des Fahrzeu- ges, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 19. Februar 2015 in Biel. Es verurteilte ihn dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) sowie zur Be- zahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘570.00 (pag. 75 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 13. April 2017 mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 72). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 14. Juni 2017 erklärte der Beschuldigte, nun verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 28. Juni 2017 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 124 f.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 152). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 154). Der Beschuldigte erklärte sich damit jedoch nicht einver- standen und verlangte ein mündliches Verfahren (pag. 156 f.). Am 28. September 2017 fand vor der 1. Strafkammer in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin die Berufungsverhandlung statt (pag. 174 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2017 folgende Anträge (pag. 178): 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 3. unter Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von rund CHF 5‘000.00 gemäss einge- reichter Honorarnote. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht 2 hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. 5. Beweisantrag und oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2017 beantragte die Verteidigung eine erneu- te Parteibefragung des Beschuldigten und eine Zeugenbefragung von C.________ (pag. 125). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wies die Verfahrensleitung den Bewei- santrag auf nochmalige Einvernahme des Zeugen ab (pag. 154). Von Amtes we- gen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktuel- ler Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 161, 169, 172). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2017 wurde der Beschuldigte nochmals kurz zu Person und Sache einvernommen (pag. 176 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. April 2016 Dem Beschuldigten wurde im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 2 Satz 2 StPO) Folgendes vorgeworfen: Er soll am 19. Februar 2015 um ca. 18:10 Uhr in Biel auf dem Bahnhofplatz das vor dem Fussgängerstreifen haltende Fahrzeug des Geschädigten C.________ (im Folgenden: Zeuge) von links überholt haben. Als er vor dessen Fahrzeug nach rechts auf den Parkplatz der Post abge- bogen sei, habe er dabei mit seiner rechten Fahrzeugseite die linke Fahrzeugfront des Geschädigten gestreift. Daraufhin habe der Beschuldigte die Unfallstelle ver- lassen, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern oder die Polizei zu avisieren. Er habe sich dadurch der unverzüglichen Durchführung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umstän- den hätte rechnen müssen, entzogen bzw. diese verhindert (pag. 18). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist grundsätzlich unbestritten, dass sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte am 19. Februar 2015 ab ca. 18:10 Uhr mit ihren jeweiligen Fahrzeugen, blauer Peugeot 206 respektive roter Renault Twingo, in Biel von der Aarbergerstrasse her kommend rechts auf den Bahnhofplatz vor der Post einbogen. Der Beschuldigte parkierte auf dem Bahnhofplatz. Als er nach einem Aufenthalt von ca. 15 bis 20 Mi- nuten zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, traf er dort auf den Zeugen, der sein Fahrzeug fotografierte. Dieser warf dem Beschuldigten vor, er habe sein Fahrzeug beschädigt. Der Beschuldigte schenkte dem keinen Glauben und wollte sich nicht auf eine Diskussion einlassen. Der Zeuge versuchte zunächst, den Beschuldigten an seiner Wegfahrt zu hindern. Der Beschuldigte verliess dennoch die Örtlichkei- ten. Im Anschluss avisierte der Zeuge die Polizei. Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte das vor einem Fussgän- ger haltende Fahrzeug des Zeugen überholt hat und es dabei zu einer Streif- kollision gekommen ist. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte gegebenenfalls 3 die Streifkollision bemerkt hat. Zudem fragt sich, ob der Zeuge dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht habe und er die Poli- zei beiziehen wolle. 8. Beweismittel 8.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat Google Maps Ansichten (Satellit) ausgedruckt und diese dem Beschuldigten und dem Zeugen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, um die Standorte ihrer Fahrzeuge einzuzeichnen (pag. 64 f. und 70 f.). Es handelt sich um Ausdrucke gemäss Kartendaten von Google des Jahres 2017. Allerdings ist fraglich, was für eine Ansicht hier gedruckt wurde, bzw. ob die Daten zwischenzeitlich aktualisiert wurden. Denn auf den Ausdrucken der Vorinstanz ist zwar der Fussgängerstreifen mit der Insel auf der Aarbergerstrasse unmittelbar vor der Einbiegung vor das Postgebäude ersichtlich, nicht aber der Fussgängerstreifen unmittelbar nach der Einbiegung. Der Grund ist möglicherweise ein Schattenwurf (vgl. pag. 64 f. und 70 f.). Auf der aktuell im Internet abrufbaren Google Maps An- sicht (Satellit), sind hingegen beide Fussgängerstreifen gut erkennbar (, zuletzt besucht am 12. Oktober 2017). Diese An- sicht wird der vorliegenden Urteilsbegründung beigelegt. Dass zum Tatzeitpunkt bereits beide Fussgängerstreifen vorhanden waren, erhellt aus der Skizze im An- zeigerapport der Polizei vom 21. April 2015 (pag. 3). Beim Vergleich der Skizze der Polizei mit den Google Maps Ansichten erhellt, dass die Verkehrsführung seit dem Tatzeitpunkt nicht grundlegend verändert wurde, auch wenn – wie vom Beschuldig- ten vorgebacht (pag. 61) – die Strasse bei der Einbiegung auf den Bahnhofplatz zugunsten einer Busspur verbreitert wurde. 8.2 Weitere Beweismittel Ein weiteres Beweismittel ist der Anzeigerapport der Bieler Polizei vom 21. April 2015 (pag. 1 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass der Zeuge am 19. Febru- ar 2015 um 18:24 Uhr die Polizei verständigte (pag. 1). Im Übrigen wird auf den Rapport selbst und dessen Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 99, S. 6 der Urteilsbegründung). Ebenso ist für die Zusammenfassung der vorhanden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 99-102, S. 6-9 der Urteilsbegründung). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass ihr die Aussagen des Zeugen im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten glaubhaft erscheinen wür- den. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt (pag. 106, S. 13 der Urteilsbe- gründung). 10. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere vor, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass die von ihr verwende- 4 ten Google-Maps-Ausdrucke nicht die Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt wieder- spiegeln würde. Der Anzeigerapport habe keinen Beweiswert, da der Zeuge den Polizisten alles Mögliche habe erzählen können ohne den Beschuldigten vor Ort. Es sei äusserst seltsam, dass die Fotos, die die Polizei aufgenommen haben wolle, sich nicht in den Akten befinden würden. Die Polizei habe nicht wissen können, woher die Kratzer am Fahrzeug des Zeugen stammen würden. Der Beschuldigte habe keine detaillierten Aussagen von etwas machen können, das er nicht erlebt habe. Es sei nicht erstaunlich, dass er schlecht über den Zeuge spreche, der ihn tätlich angegangen habe. Unter den gegebenen Umständen hätte wohl jedermann auch bei einem nicht dunkelhäutigen Mann Angst bekommen. Es gebe keine Hin- weise auf die Unglaubwürdigkeit des Beschuldigten. Die Angaben des Zeugen sei- en hingegen unlogisch und widersprüchlich. Die Widersprüche würden von der Vorinstanz als kleine Ungereimtheiten abgetan. Seine Aussagen würden nicht mit denselben Massstäben gemessen wie diejenigen des Beschuldigten. Es mache keinen Sinn, dass der Zeuge nach einer Streifkollision an einem völlig anderen Ort anhalte und dann 20 Minuten warte bis der Beschuldigte zurückkomme. Der Zeuge habe die Sache vermutlich ins Laufen gebracht, um Geld von der Versicherung zu erhalten. Es sei unklar, was der Beschuldigte überhaupt für ein Motiv gehabt haben sollte, um derart zu fahren. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gewusst ha- be, dass der Zeuge die Polizei rufen wollte. Er habe nicht alles verstanden und den Schaden nicht gesehen. Allein aufgrund der Kontaktaufnahme des Zeugen habe er nicht von einem Schaden ausgehen und auf die Polizei warten müssen (pag. 178 f.). 11. Beweiswürdigung der Kammer Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 102 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung). 11.1 Anzeigerapport der Polizei Gemäss Anzeigerapport der Polizei vom 21. April 2015 wies das Fahrzeug des Be- schuldigten, welches von den Polizisten am 20. Februar 2015, d.h. ein Tag nach dem vom Zeugen angezeigten Vorfall, überprüft wurde, an der rechten vorderen Türe Kratzspuren auf (pag. 6). Der Schaden wurde auf ungefähr CHF 50.00 ge- schätzt. Dieser Schätzung kommt jedoch kaum Beweiswert zu. Zum einen wurden die Kratzspuren von der Polizei nicht genauer dokumentiert und zum anderen ist es gerichtsnotorisch, dass meist schon die Reparatur von kleinen Kratzern mehr als CHF 50.00 kosten dürfte. Die Schadensbezifferung ist allerdings sowieso kein aus- sagekräftiges Kriterium. Am Fahrzeug des Zeugen stellte die Polizei am 19. Febru- ar 2015 vor Ort Schäden fest. Der vordere linke Kotflügel und die Stossstange sei- en zerkratzt und eingedrückt gewesen, was einer Schadenssumme von ungefähr CHF 500.00 entspreche (pag. 8). Gemäss Rapport wurde der Schaden am Fahr- zeug des Zeugen fotografiert (pag. 9). Diese Fotos lagen dem Rapport jedoch nicht bei und konnten auch später im Verfahren nicht mehr aufgefunden werden (vgl. pag. 31). Zur Strassensituation zum Tatzeitpunkt hielt die Polizei fest, es habe normal Verkehr gehabt, die Strasse sei trocken gewesen, es sei am Eindunkeln 5 gewesen und es habe reger Fussgängerverkehr geherrscht (pag. 9). Anhand der vom Zeugen aufgenommenen Aussage erstellte die Polizei eine Skizze zum Unfall (pag. 3). Auf dieser sind die Fahrzeuge der beiden Beteiligten zum Zeitpunkt der fraglichen Streifkollision eingezeichnet. Gemäss dieser Skizze hätte die Kollision beim Fussgängerstreifen mit Mittelinsel auf der Aarbergerstrasse gerade vor der Einbiegung zum Bahnhofplatz bzw. der Post stattgefunden. Die Kammer zweifelt an der Korrektheit dieser Darstellung, worauf noch einzugehen sein wird (vgl. unten Ziff. II.11.2.2). An dieser Stelle ist lediglich festzustellen, dass diese Skizze nicht vom Zeugen auf deren Wahrheitsgehalt kontrolliert wurde und ihm auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vorgelegt wurde. Es ist der Verteidigung des Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass der Anzei- gerapport vom 21. April 2015 und die daraus zu lesende Vorgehensweise der Poli- zei teilweise schlecht verständlich sind. So wäre doch zu erwarten gewesen, dass die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden, obwohl es lediglich um einen Unfall im Bagatellbereich ging, besser dokumentiert würden. Dass die gemäss Rapport aufgenommenen Fotos, die Beweiszwecken dienen würden, nicht mehr vorhanden sind, ist bedauernswert. In zeitlicher Hinsicht ist auffällig, dass der Rapport erst zwei Monate nach dem Vorfall verfasst wurde und der Strafbefehl nochmals ein Jahr später ausgefertigt wurde. Zudem wurde bei der handschriftlich aufgenomme- nen Aussage des Zeugen vermerkt, diese sei am 15. März 2015 aufgenommen worden, obwohl der Vorfall am 19. Februar 2015 war. Es ist nicht klar, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt oder ob die Aussage des Zeugen tatsächlich erst rund einen Monat später noch festgehalten wurde. Selbstverständlich darf eine fehlende Dokumentation durch die Polizei nicht zu Las- ten des Beschuldigten gewertet werden. Allerdings ergeben sich doch einige wich- tige Fakten genügend deutlich aus dem Anzeigerapport. So avisierte der Zeuge um 18:24 Uhr telefonisch die Polizei. Es ist nicht erklärbar, weshalb er dies tun sollte, wenn kein Unfall vorgefallen wäre (mehr dazu vgl. unten Ziff. II.11.2.1). Es ist zwar sicher zutreffend, dass die beiden alten Fahrzeuge, die bereits 1998 und 1999 in Verkehr gesetzt worden waren, nicht völlig schadenfrei gewesen sein dürften. Trotzdem wären die mit der Aussage des Zeugen in Bezug auf die Streifkollision übereinstimmenden von der Polizei festgestellten geringfügigen Schäden an den beiden Fahrzeugen schon ein sehr grosser Zufall, zumal die Polizei durchaus in der Lage gewesen ist, alte von neuen Schäden an den Fahrzeugen zu unterscheiden. 11.2 Aussagen des Zeugen 11.2.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit Es bestehen keinerlei Gründe, weshalb der Zeuge den Beschuldigten falsch belas- ten sollte. Wäre nichts vorgefallen, so hätte er wohl kaum den Aufwand auf sich genommen, die Polizei zu rufen und vor Ort auf diese zu warten. Für das Zutreffen der Hypothese der Verteidigung, der Zeuge habe einfach Versicherungsleistungen erhalten wollen, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Zeuge gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass seine Versicherung die Reparatur- kosten auf CHF 1‘500.00 geschätzt habe (pag. 67 Z. 19 f.). Er verfügte aber nicht 6 über eine Vollkaskoversicherung, die ihm diese Kosten umgehend erstattet hätte (vgl. pag. 67 Z. 22 ff.). Es erscheint doch sehr unwahrscheinlich, dass jemand nur um eine geringe Geldsumme zu erlangen, völlig unbegründet ein Strafverfahren in Gang setzen würde, ohne sich dann als Privatkläger an diesem Strafverfahren zu beteiligen. Viel nachvollziehbarer erscheint, dass der Zeuge sich vom Verhalten des Beschuldigten vor den Kopf gestossen fühlte und sich so etwas nicht gefallen lassen wollte. Dass der Zeuge gemäss eigenen Angaben von Genf her gefahren war und nach der langen Fahrt allenfalls bereits etwas müde war, stellt auch keinen Hinweis auf eine Falschaussage dar. Gerade unter diesen Umständen hätte wohl kaum jemand noch Energie, grundlos die Polizei aufzubieten. Der Zeuge sagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei nicht dun- kel gewesen. Wenn er sich richtig erinnere, sei es zwischen 16 und 17 Uhr gewe- sen. Die Post sei noch geöffnet gewesen (pag. 67 Z. 31 f.). Diese Zeitschätzung trifft nicht zu, da sich der Unfall gemäss Polizeirapport um 18:10 Uhr ereignete. Dass sich der Zeuge, der keine Aktenkenntnis hatte, hier zwei Jahre nach dem Vorfall in der Uhrzeit vertan hat, ist seiner Glaubwürdigkeit jedoch nicht abträglich. Die Aussage des Zeugen, es sei noch hell gewesen, widerspricht derjenigen des Beschuldigten, wonach es bereits Nacht bzw. dunkel gewesen sein soll (pag. 62 Z. 46, 176 Z. 37 f.). Auch diese Aussage spricht in keiner Weise gegen die Glaubhaf- tigkeit der Zeugenaussagen. Zum einen dürfte die Erinnerung an gewisse Umstän- de nach rund zwei Jahren, wie die Vorinstanz meint, bereits etwas verblasst sein. Andererseits sind weder die Aussage des Zeugen noch diejenige des Beschuldig- ten ganz korrekt. Am 19. Februar 2015 ging die Sonne in Biel ungefähr um 18 Uhr unter (, zuletzt besucht am 13. Oktober 2017). Der relevante Zeitraum von etwa 18:10 Uhr bis 18:25 Uhr lag folglich in der Dämmerungsphase. Das bedeutet, dass es weder ganz hell noch ganz dunkel war. Dies erklärt die unterschiedlichen Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten. Im Polizeirapport heisst es denn auch zutreffend, es sei am Eindunkeln gewesen (pag. 9). Der Zeuge erscheint der Kammer überaus glaubwürdig. Sie stellt daher grundsätzlich auf dessen glaubhaften Aussagen ab. 11.2.2 Zur Kollision Der Zeuge hat das Kerngeschehen gegenüber der Polizei und anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre nach dem Vorfall gleichbleibend geschildert. Im Polizeirapport wurde zur Kollision die Äusserung des Zeugen fest- gehalten, er sei vor dem Bahnhof in Richtung Nidau gefahren und habe seine Auf- merksamkeit auf die Fussgänger gerichtet gehabt, die vor dem Bahnhof die Stras- se überquert hätten. Als er verlangsamt habe, um einen Fussgänger durchzulas- sen, habe er in seinem linken Rückspiegel ein rotes Auto bemerkt, dass ihn am Überholen gewesen sei. Dieser Fahrer habe fast den Fussgänger erwischt. Als er vor seinem Fahrzeug nach rechts eingebogen sei, habe er sein Fahrzeug berührt (pag. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich derer ein direktes Wortprotokoll aufgenommen wurde, schilderte der Zeuge gemäss Protokoll, am Eingang des Bahnhofes habe ein Fussgänger den Fussgängerstreifen passiert. Er habe verlangsamt, um diesen passieren zu lassen. Der Beschuldigte sei mit gros- ser Geschwindigkeit von hinten gekommen. Er habe nach rechts abbiegen wollen, 7 um zu parkieren. Der Beschuldigte habe ihn überholt und sei rechts eingebogen. Er sei im Begriff gewesen, rechts abzubiegen, und es sei ein Fahrzeug aus dem Bahnhofparkplatz entgegen gekommen. Der Beschuldigte habe ihn überholt und sei ebenfalls in den Bahnhofparkplatz eingebogen. Dabei habe er sein Fahrzeug berührt. Er sei vor ihn rein- und dann weggefahren, um auf dem Bahnhofplatz zu parkieren (pag. 66 Z. 25 ff.). Als der Beschuldigte ihn überholt und touchiert habe, habe er Zeit gehabt, ihn zu sehen, weil es nicht mit grosser Geschwindigkeit gewe- sen sei (pag. 67 Z. 11 f.). Die Aussagen des Zeugen zur Kollision anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erfolgten in grösserer Distanz zum Ereignis, was zu berücksichtigen ist. Sie stimmen aber, wie gesagt, im Kern mit den von der Polizei aufgenommen Aus- sagen überein. Allerdings geht aus dem Polizeirapport nicht hervor, dass der Zeu- ge wie auch der Beschuldigte am Rechtsabbiegen war, als es zur Kollision ge- kommen sein soll. Die Aussagen des Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung sind detaillierter als die Aussagen im Polizeirapport. Sie sind in sich logisch und nachvollziehbar. Es kann darauf abgestellt werden. In Anbetracht dieser Aussagen kann jedoch die von der Polizei erstellte Skizze zum Unfall (pag. 3) nicht stimmen. Der vom Zeugen genannte Fussgängerstreifen kann nicht derjenige auf der Aar- bergerstrasse mit der Insel gewesen sein. Vielmehr muss es sich um den Fuss- gängerstreifen handeln, der sich unmittelbar bei der Einmündung vor der Post in die Aarbergerstrasse befindet (vgl. Skizze auf pag. 3). Denn der Zeuge sagte, es sei ein Fussgänger vom Bahnhof gekommen und zwei von rechts. Es sei jener von der Post herkommend gewesen, der wegen dem Beschuldigten habe anhalten müssen (pag. 68 Z. 31 ff.). Würde es sich um den Fussgängerstreifen auf der Aar- bergerstrasse handeln, so würden die Richtungsangaben Bahnhof (links) und Post (rechts) keinen Sinn machen, da beide Orte sich auf der rechten Seite des Fuss- gängerstreifens befinden. Zudem gab der Zeuge an, er habe unmittelbar nach der Kollision seitlich bei der Strasse direkt vor der Post angehalten (pag. 66 Z. 32 und pag. 67 Z. 43). Die Position hat er auf der Karte eingezeichnet (pag. 71). Auch die- se Angabe passt zur Annahme, dass die Kollision beim Fussgängerstreifen nach der Einmündung zur Post/Bahnhofparkplatz stattgefunden haben muss. Ansonsten hätte der Zeuge zunächst noch ein Stück fahren und Abbiegen müssen vor dem Anhalten. Keinen wirklichen Widerspruch erblickt die Kammer in den Aussagen des Zeugen zur Geschwindigkeit des Beschuldigten, wonach sich dieser von hinten mit grosser Geschwindigkeit genähert habe, beim Überholen dann aber langsam ge- fahren sei. Der Zeuge sagt nicht, der Beschuldigte sei herangerast, habe brüsk ab- gebremst, um dann langsam zu überholen. Vielmehr macht Sinn, dass das Über- holmanöver des Beschuldigten langsamer erfolgte als sein vorhergehendes Auf- schliessen auf das Fahrzeug des Zeugen. Der Zeuge wirft dem Beschuldigten nicht ein völlig waghalsiges Rowdyverhalten vor. Vielmehr spricht er davon, dass sich dieser trotz regem Fussgängerverkehr an ihm vorbeidrängte und es dabei zu einer Streifkollision kam. Die Schilderungen des Zeugen zur Kollision erscheinen glaub- haft. 8 11.2.3 Zu den Geschehnissen nach der Kollision Der Zeuge gab an, er habe nach der Kollision gleich angehalten, weil er erwartet habe, dass der Beschuldigte auch anhalten würde. Dieser sei jedoch parkieren ge- gangen. Er habe gewartet, dass der Beschuldigte zurückkomme, sei aus dem Auto ausgestiegen und habe den Schaden an seinem Auto angeschaut (pag. 66 Z. 32 ff.). Offenbar ging der Zeuge davon aus, dass auch der Beschuldigte die Kollision bemerkt hatte und nach dem Parkieren zu ihm kommen würde. Dies geschah je- doch nicht. Der Zeuge gab sodann an, er sei zu Fuss zum Fahrzeug des Beschul- digten gegangen, um zu schauen, ob dieser dort sei. Da der Beschuldigte nicht da gewesen sei, habe er gewartet, bis dieser zurückkomme. Er habe ungefähr 15 bis 20 Minuten gewartet (pag. 66 Z. 35 ff.). Diese Zeitangabe stimmt exakt mit der An- gabe des Beschuldigten überein, der sich ca. 15 bis 20 Minuten in der Post aufge- halten haben will (pag. 62 Z. 3). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge, welcher davon ausging, dass der Beschuldigte zu ihm zurückkommen werde, sein Fahrzeug vor Ort parkierte, um den Weg nicht zu versperren (pag. 67 Z. 43 f.) und um den Schaden an seinem Fahrzeug zu begutachten (pag. 66 Z. 33 f.), und dabei nicht mitbekam, dass sich der Beschuldigte in die Post begab, so dass der Zeuge den Beschuldigten nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ansprach resp. ansprechen konnte. Der Zeuge schildert sodann das Geschehen bei der Begegnung mit dem Beschul- digten zumindest in den Grundzügen gleich wie dieser. Der Zeuge sagte aus, als der Beschuldigte von der Post zurückgekommen sei, habe er Fotos von dessen Nummernschild gemacht (pag. 66 Z. 38). Auch der Beschuldigte sagte, der Zeuge habe sein Fahrzeug fotografiert (pag. 6, 25, 62 Z. 18, 176 Z. 34 f.). Der Zeuge erör- terte, er habe dem Beschuldigten erklärt, dass dieser ihn überholt habe, als er beim Fussgängerstreifen angehalten habe, und dass er, der Beschuldigte, dabei fast ei- nen Fussgänger überfahren habe, was keine gute Fahrweise darstelle (pag. 66 Z. 39 ff.). Im Polizeirapport wurde festgehalten, er habe gewollt, dass der Beschuldig- te sich betreffend den Schaden erkläre (pag. 8). Dass der Zeuge von einem Scha- den sprach, den der Beschuldigte verursacht haben soll, bestätigte auch der Be- schuldigte (pag. 6, 25). Der Zeuge führte gegenüber der Polizei und der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe nicht mit ihm reden wollen (pag. 9 und pag. 66 Z. 38 f.). Der Beschuldigte habe ihm eine Geste mit der Hand gemacht, wie wenn er sagen wollte, «geh weg von mir». Der Beschuldigte sei ins Auto gestiegen und habe weg- fahren wollen. Er habe sich vor das Fahrzeug gestellt, um mit ihm zu diskutieren. Er habe sich vor die Türe stellen wollen. Der Beschuldigte habe versucht, ihn weg- zustossen, damit er die Tür öffnen und wegfahren konnte. Der Zeuge räumte auf Frage hin auch ein, dass er, als der Beschuldigte habe wegfahren wollen, dessen Fahrertüre geöffnet habe, damit dieser nicht wegfahren konnte (pag. 68). Der Be- schuldigte schilderte, wenn auch mit einigen Abweichungen, ebenfalls, dass der Zeuge ihn an der Wegfahrt habe hindern wollen und es zu Tätlichkeiten gekommen sein soll (pag. 25, 62 f. Z. 43 ff.). Der Zeuge machte weiter geltend, er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er die Polizei rufe (pag. 67 Z. 7 f.). Dies wurde vom Beschuldigten bestätigt (pag. 6). Anders als der Beschuldigte hat der Zeuge nie behauptet, er habe diesem sein Fahrzeug bzw. den Schaden an seinem Fahrzeug gezeigt und der Beschuldigte habe diesen angeschaut. Die Aussagen des Zeugen 9 deuten vielmehr daraufhin, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten – wie im Polizei- rapport steht – überstürzt verliess und sich dementsprechend auch nicht die Zeit nahm, wirklich zuzuhören und einen allfälligen Schaden zu begutachten. Der Zeuge führte gegenüber der Polizei weiter aus, der Beschuldigte sei sehr auf- geregt («agité») gewesen, wie wenn er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol gestanden wäre (pag. 9). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Zeuge an, dass der Beschuldigte beim Streit betreffend Wegfahren gemäss seiner Wahrnehmung nach Alkohol gerochen habe (pag. 67 Z. 3 f.). Dabei handelt es sich lediglich um Vermutungen des Zeugen und nicht um Tatsachenbehauptungen. Dass er einen solchen Eindruck vom Beschuldigten ge- wann ist nachvollziehbar, da dieser offensichtlich sehr ungehalten auf den Zeugen reagiert hatte. Auch die Schilderungen des Zeugen zu den Geschehnissen nach der Kollision wirken plausibel und mithin glaubhaft. 11.3 Aussagen des Beschuldigten 11.3.1 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Viele Angaben des Beschuldigten erscheinen undifferenziert und überzeichnet, was Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufwirft. So versucht er, sich selbst als überaus korrekt und unfehlbar darzustellen, um den Zeugen im Vergleich in ein schlechtes Licht zu rücken. Er sei ein sehr erfahrener Autofahrer und habe noch nie einen selbstverschuldeten Unfall gehabt (pag. 27 und 63 Z. 18 f.). Der «sehr dunkelhäutige» Zeuge hingegen habe Jahrgang 1989, sei Lehrling und habe den Fahrausweis erst seit dem 22. September 2014 (pag. 25 und 27). Diese Eigen- schaften sollen offenbar gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, während der Beschuldigte als Schweizer/Australier mit Jahrgang 1956, vier ver- schiedenen Berufen und ca. 2 Millionen gefahrenen Kilometer besonders glaub- würdig sein soll (pag. 27). Anstatt einen möglichen Fehler bei sich selbst zumindest in Betracht zu ziehen, geht er zum Gegenangriff über und wirft dem Zeugen vor, den Schaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht zu haben und ihm den Scha- den nun anhängen zu wollen (pag. 27 und 72). Der Beschuldigte räumte zwar ein, dass er verstanden hatte, dass der Zeuge ihm vorwarf, sein Fahrzeug beschädigt zu haben (pag. 6, 25). Dennoch will er nichts vom Vorwurf eines Unfalls gewusst und an einen Raubüberfall geglaubt haben (pag. 26, 63 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte verteidigte sich mehrfach mit dem Argument, er hätte keinen Grund gehabt, so zu fahren, wie vom Zeugen beschrieben (pag. 26, 61 Z. 67 f., 177 Z. 4). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ist es jedoch überaus naheliegend, dass er in Eile war. So ereignete sich der Unfall gemäss Polizeirap- port um 18:10 Uhr. Der Beschuldigte gab an, er habe auf der Post kopieren und Couverts beschriften und auch noch Schlange stehen müssen (pag. 62 Z. 3 f.). Ak- tuell hat die Poststelle am Bieler Bahnhof bis um 18:30 Uhr geöffnet (; zuletzt besucht am 13. Oktober 2017). Die Öffnungszeiten am 19. Februar 2015 dürften identisch gewesen sein. Der Beschuldigte musste sich also beeilen, um noch rechtzeitig vor Schliessung der Post seine Angelegenheiten erledigen zu können. 10 Weltfremd und widersprüchlich erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Fleck an seinem Auto nie selber gesehen, sondern wisse dies nur von der Polizei. Er sei den Fleck nicht anschauen gegangen, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei und ihn die Angelegenheit entsprechend nicht interessiert habe (pag. 62 Z. 38 ff.). Gerade wenn man sich nicht schuldig fühlt, aber die Polizei zu einem nach Hause kommt und einen Schaden notiert, würde doch jedermann sich diesen Schaden auch selbst anschauen wollen. So schrieb der Beschuldigte ja zuvor in seiner Einsprachebegründung auch, er habe am nächsten Tag einen Fa- rbklecks in der Grösse eines Fünflibers gesehen (pag. 25). Ebenfalls nicht besonders überzeugend wirkt die Behauptung des Beschuldigten, er habe weder den Zeugen noch die Polizisten richtig verstanden, da diese Französisch gesprochen hätten (pag. 25 f.). Der Beschuldigte lebt in einer franzö- sischsprachigen Gemeinde und den Polizisten scheint nicht einmal aufgefallen zu sein, dass der Beschuldigte nicht französischer Muttersprache ist (vgl. pag. 2). Im Allgemeinen wirken die Aussagen des Beschuldigten bedeutend weniger glaubhaft als diejenigen des Zeugen. 11.3.2 Zur Kollision Bei der Befragung durch die Polizei gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nach rechts eingebogen und habe vor der Post parkiert. Er erinnere sich nicht, jemanden touchiert zu haben (pag. 6). Dabei blieb er auch in seiner Einsprachebegründung und in den folgenden Einvernahmen (pag. 25 ff., 61 ff., 176 f.). Ob und wie weit er sich noch an das Überholmanöver vor dem Fussgängerstreifen zu erinnern vermag und ob er die geltend gemachte Streifkollision bemerkt hat oder nicht, bleibt offen. 11.3.3 Zu den Geschehnissen nach der Kollision Die Angabe des Beschuldigten, dass und wo er auf dem Bahnhofplatz parkiert hat (pag. 62 Z. 12 f. und pag. 64), stimmt mit derjenigen des Zeugen überein (pag. 71). Ebenfalls schildern beide übereinstimmend, dass der Beschuldigte nach 15 bis 20 Minuten zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt ist und dort den Zeugen vorfand, der fotografierte (pag. 6, 25, 62 Z. 18, 176 Z. 34 f. und pag. 66 Z. 38). Im Polizeirapport wurde die Aussage des Beschuldigten protokolliert, wonach der Zeuge ihm gesagt habe, er habe dessen Fahrzeug mit seinem touchiert, aber er glaube nicht, dass das möglich sei. Der Zeuge habe ihm gesagt, er wolle die Polizei rufen. Da er sich jedoch nicht betroffen gefühlt habe, sei er gegangen (pag. 6). In seiner Einspra- chebegründung vom 5. Mai 2016 schrieb der Beschuldigte, soviel er mitgekriegt habe, habe ihn der Zeuge beschuldigt, sein Auto beschädigt zu haben. Das Auto des Zeugen sei zu dem Zeitpunkt auf dem Parkfeld rechts von ihm gestanden. Er habe ihm versucht mitzuteilen, dass er die letzten 20 Minuten auf der Post gewe- sen sei und das Auto des Zeugen bei seiner Ankunft noch nicht neben ihm gestan- den habe. Obwohl er nichts mit der Sache zu tun gehabt habe, habe er sich den geringen Schaden vorne links am Auto des Zeugen angeschaut und ebenso sein Auto. Er habe aber absolut nichts feststellen können. Da es schlicht unmöglich ge- wesen sei, dass er etwas mit dieser Sache zu tun gehabt habe, habe er beschlos- sen, zu gehen. Er sei gerade am Wegfahren gewesen, da habe der Zeuge die Bei- fahrertür aufgerissen und habe versucht, ihn am Arm festzuhalten. Da es schon 11 dunkel gewesen sei und der dunkelhäutige Zeuge tätlich geworden sei, habe er Angst bekommen, er würde eine Waffe ziehen und ihn berauben (pag. 25 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, er habe den Schaden am Auto des Zeugen gesehen, nachdem ihm dieser sein Auto gezeigt habe. Er habe das Auto jedoch erst gesehen, als es neben ihm auf dem Parkplatz gestanden sei. Als er in die Post gegangen sei, sei das Auto noch nicht dort gewesen. Der Zeuge sei aggressiv gewesen und habe Fotos gemacht. Er habe ihm gesagt, dass er mit dem Unfall nichts zu tun habe. Er könne nicht sagen, ob der Schaden frisch gewe- sen sei. Vorne links auf der Plastikstossstange seien Kratzer gewesen. Es sei je- doch Februar und dunkel gewesen. Die Sache habe ihn jedoch gar nicht gross in- teressiert, weil das Auto noch nicht dort gestanden sei. Er habe den Zeugen schlecht verstehen können. Er habe deshalb nicht verstanden, ob es sich um einen Unfall oder einen Parkschaden handelt (pag. 62 Z. 15 ff.). In seinem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach der erfolgten Zeugenbe- fragung sagte der Beschuldigte dann, es sei ihm erst jetzt klar geworden, dass das neben ihm parkierte Fahrzeug gar nicht dem Zeugen gehört habe. Eben dieses Fahrzeug habe er jedoch angeschaut und habe kleine Kratzer an der Stossstange feststellen können (pag. 72). Dasselbe erklärte er anlässlich der Berufungsver- handlung. Der Zeuge habe nicht reagiert, als er das Auto angeschaut habe (pag. 176 Z. 40 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten ist eindeutig zu entnehmen, dass er verstand, dass der Zeuge ihm vorwarf, mit seinem Fahrzeug an dessen Fahrzeug einen Schaden verursacht zu haben, und dass der Zeuge beabsichtigte, die Polizei zu ru- fen. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschuldigte sich allenfalls vorstellte, der Zeuge spreche von einem Parkschaden, den er für unmöglich hielt. Allerdings geht, wie auch bereits aus den Aussagen des Zeugen, auch aus den Aussagen des Be- schuldigten selbst hervor, dass er sich nicht angesprochen fühlte bzw. ihn die Sa- che gar nicht interessierte. Sprich, er war gar nicht bereit, sich die Zeit zu nehmen, dem Zeugen richtig zuzuhören. Entgegen den Angaben des Zeugen gibt er an, die- ser habe ihm auf dem Parkplatz nebenan sein Fahrzeug gezeigt, und er habe bei- de Fahrzeuge auf Schäden hin angeschaut. Diese Angaben erscheinen wenig glaubhaft. Hätte eine solche Begutachtung der Schäden tatsächlich stattgefunden, hätte der Zeugen den Beschuldigten zweifellos darauf hingewiesen, dass es sich beim Fahrzeug neben demjenigen des Beschuldigten gar nicht um sein eigenes Auto handelt. Der Beschuldigte wollte sich aber, wie er auch selbst sagt, schlicht nicht mit der Sache befassen. Dazu passt die Aussage des Zeugen wonach, der Beschuldigte eine Handbewegung machte im Sinne von «geh weg von mir». Ob- wohl er wusste, dass ihm ein Schaden vorgeworfen wird, wollte er nicht zuhören und die Örtlichkeiten sofort verlassen. Dass er an einen Raubüberfall geglaubt ha- ben will, erscheint als Schutzbehauptung. 11.4 Fazit Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen ab. Demnach fand das von diesem geschilderte Überholmanöver des Beschuldigten mit Streifkollision vor dem Fussgängersteifen unmittelbar nach der Einfahrt zur Post/Bahnhofparklatz statt. Ob der Beschuldigte die Streifkollision bemerkt hat oder nicht, muss offen ge- 12 lassen werden. Der Zeuge hielt danach an, parkierte dann aber, weil sein Auto dort im Wege stand, vor der Post und betrachtete den Schaden an seinem Fahrzeug. Er ging davon aus, der Beschuldigte, der zum Parkieren auf den Bahnhofparkplatz ge- fahren war, würde zu ihm zurückkommen. Als dies nicht der Fall war, begab er sich zum Fahrzeug des Beschuldigten. Er war dabei, das Nummernschild des Beschul- digten zu fotografieren, als dieser nach ca. 15 bis 20 Minuten aus der Post zurück- kehrte. Er sprach den Beschuldigten auf den durch ihn verursachten Schaden an seinem Fahrzeug an. Der Beschuldigte wollte sich nicht auf eine Diskussion einlas- sen und die Örtlichkeiten verlassen, was der Zeuge zunächst zu verhindern ver- suchte. Unter anderem teilte der Zeuge dem Beschuldigten mit, dass er die Polizei beiziehen wolle. Der Beschuldigte verliess schliesslich die Örtlichkeiten. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten schloss der Zeuge auf einen möglichen Alkohol- oder Drogeneinfluss beim Beschuldigten; objektive Hinweise hierzu gibt es jedoch nicht. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 106 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Nach Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vor- sätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundes- rat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musst, oder einer zusätzlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Auch bei der Subsumtion im vorliegenden Fall folgt die Kammer der Vorinstanz. Wie sachverhaltsmässig erstellt, hat der Beschuldigte gewusst, dass ihm eine Kol- lision vorgeworfen wird und der Zeuge die Polizei beiziehen wollte. Er wäre ver- pflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 51 SVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Zeuge vermutete aufgrund des aufgebrachten Verhaltens des Beschuldigten einen mögli- chen Alkohol- oder Drogeneinfluss. Selbst bei einem Bagatellunfall muss zur Er- mittlung der Unfallursachen mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden. Der Beschuldigte musste folglich damit rechnen, dass solche Massnahmen durch die Polizei getätigt würden. Indem er sich vom Unfallort ent- fernte, nahm er zumindest in Kauf, solche Massnahmen zu vereiteln. Der Beschul- digte hat den Tatbestand erfüllt und ist der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären. 13. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motor- fahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 13 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschä- digten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Auch fahrlässige Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall steht unter Strafe (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Bemerkt der Täter nicht, dass er einen Schaden angerichtet hat, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, N. 11 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 114 IV 148 E. 2b). Dass der Beschuldigte die leichte Streifkollision mit dem Fahrzeug des Zeugen bemerkte, ist beweismässig nicht erstellt. Es kann offengelassen werden, ob der Beschuldigte die Kollision selber realisiert hat oder bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit hätte bemerken und bereits direkt nach dem Fussgängerstreifen anhalten müssen. Nachdem er vom Zeugen direkt auf den Schaden hingewiesen wurde und dieser ihm mitteilte, er wolle die Polizei beiziehen, kann der Beschuldigte in jedem Fall nicht mehr geltend machen, es habe keinen Unfall gegeben. Selbst wenn er den Unfall nicht bemerkt haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, dem Zeugen Namen und Adresse anzugeben und an der Aufklärung des Unfalles mitzuwirken. Die Polizei hätte im besten Fall selbst festgestellt, dass gar kein Unfall passiert ist. Diese Feststellung steht nicht der Person zu, die beschuldigt wird, den Unfall ver- ursacht zu haben. Indem sich der Beschuldigte trotz Kenntnis, dass ihm vorgewor- fen wird, einen Drittschaden verursacht zu haben und dass die Polizei beigezogen werden soll, entfernte, hat er seine Pflichten bei Unfall verletzt. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu erklären. 14. Einfache Verkehrsregelverletzungen Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung). Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Vorinstanz ging von drei Verkehrsregelverlet- zungen durch den Beschuldigten aus (pag. 108, S. 15 der Urteilsbegründung): Un- genügender Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 4 SVG), Überholen eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeuges (Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Ansicht der Kammer wird der ungenügende Abstand jedoch durch das Nichtbe- herrschen des Fahrzeuges (Streifkollision) konsumiert. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich am Fahrzeug des Zeugen, der wegen Fuss- gängern, welche den Fussgängerstreifen überqueren wollten, angehalten hatte, vorbeigedrängt, indem er dieses rechts überholt hat. Da er seinen Vorsichtspflich- ten nicht genügend nachgekommen ist, verursachte er beim Wiedereinbiegen eine Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug. Es handelt sich um ein zumindest fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte hat sich somit wegen Überholens eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeugs und wegen 14 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 109 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bestätigt die Kammer die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Strafzu- messungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Es gilt das Verbot der reformatio in peius. 16. Vergehen: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die Vorinstanz hat die Strafzumessung für den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt vorgenommen (pag. 110 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Sie ging von der Strafempfehlung gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) aus. Sie berücksichtigte sämtliche relevanten Tat- und Täterkomponenten. Zu präzisieren ist einzig, dass von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Das Verschulden des Be- schuldigten wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 91a Abs. 1 SVG) sehr leicht. Die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von total 12 Tagessätzen erscheint dem Verschulden ange- messen. Da der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos und auf Sozialhilfe angewie- sen ist (pag. 109 f. und pag. 176 Z. 11 ff.), ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzu- setzen (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Da keine konkreten Hinweise für eine schlechte Legalprognose des Beschuldigten bestehen, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die bedingte Strafe ist jedoch in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbe- dingten Busse zu verbinden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss Bundesgericht sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. 15 Abweichungen sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend kommt es zu einer solchen Abweichung. Für die Verbindungsbusse sind zwei Tagessätze Geldstrafe auszuscheiden. Die Busse ist jedoch gemäss VBRS-Richtlinien auf CHF 800.00 festzusetzen, um eine Privile- gierung gegenüber einem Täter, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt und zu einer Übertretungsbusse im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG verurteilt wird, zu vermeiden, und um eine lediglich symbolische Wir- kung der Strafe zu verhindern. 17. Übertretungen: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und einfache Verkehrsre- gelverletzungen 17.1 Strafrahmen und Grundlagen Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) als auch Art. 92 Abs. 1 SVG (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) drohen Busse an (sog. Übertre- tung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges eine Busse von CHF 300.00 (S. 21), für unerlaubtes Überholen eine Busse von CHF 300.00 (S. 21) und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine solche ab CHF 400.00 (S. 23). Der Beschuldigte hat die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt daher das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwen- dung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die Kammer erachtet vorliegend das Überholen des Beschuldigten vor dem Fussgängerstreifen aufgrund der möglichen Gefährdung von Fussgängern als die schwerste Straftat. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. 17.2 Tatkomponenten 17.2.1 Überholen eines vor dem Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeuges Der Beschuldigte war offensichtlich in Eile. Trotz regem Fussgängerverkehr im Fei- erabend drängte er am Fahrzeug des Zeugen vorbei. Dieses Verhalten war rück- sichtslos und gefährlich. Immerhin ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er langsam fuhr. Er handelte vorsätzlich. Für sein Verhalten bestanden keine ach- tenswerten Beweggründe und die Tat wäre durch kurzes Warten hinter dem Fahr- zeug des Zeugen vermeidbar gewesen. Im Vergleich zum Standardfall des uner- laubten Überholens gemäss VBRS-Richtlinien liegt ein leicht erhöhtes Verschulden vor. Eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 erscheint als Einsatzstrafe ange- messen. 16 17.2.2 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Es kam zu einer leichten Streifkollision, die nur einen geringen Sachschaden verur- sachte. Der Beschuldigte handelte fahrlässig und aus Unachtsamkeit. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint verschuldensangemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um CHF 200.00 zu erhöhen. 17.2.3 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Es lag kein gravierender Unfall bzw. Unfallvorwurf vor, sondern es ging um einen kleinen Sachschaden. Der Beschuldigte liess sich nicht auf Diskussionen mit den Zeugen ein und verliess trotz dessen Angaben, wonach ein Schaden entstanden sei und er die Polizei rufen wolle, ohne Personalienangabe den Unfallort. Er han- delte vorsätzlich. Die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Busse von CHF 300.00 erscheint im vorliegenden Fall verschuldensangemessen. Die Einsatz- strafe ist nochmals um CHF 200.00 zu erhöhen. 17.3 Gesamtbusse Die Täterkomponenten (vgl. Vorinstanz pag. 111, S. 18 der Urteilbegründung) ge- ben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf das Verschulden und die Strafe aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamt- busse von CHF 800.00 ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf acht Tage festzuset- zen (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 4). V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird wie bereits durch die Vorinstanz verurteilt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Deren Höhe von insgesamt CHF 1‘570.00 ist zu bestätigen. Ebenso sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Überholen eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeuges sowie durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; alles begangen am 19.02.2015 in Biel; und in Anwendung der Artikel Art. 31 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 5, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 55 Abs. 3 Bst. b aSVG 10 Abs. 1, 56 Abs. 2 VRV 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘570.00. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 18 II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 28. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 10. November 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19