36 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung von A.________ mit CHF 4‘052.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘052.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 988.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz