34 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘759.75 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren an C.________ (1/2 der geltend gemachten Aufwendungen). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO im Zivilpunkt verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.05.2011 an die Straf- und Zivilklägerin C.________;