3. zur Bezahlung von 5/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. 4/10 der Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 1/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, werden der Straf- und Zivilklägerin zur Bezahlung auferlegt; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15‘896.25 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren an C.________ (3/4 der geltend gemachten Aufwendungen);