37. Entschädigung Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Entsprechend seinem Obsiegen bzw. Unterliegen hat der Beschuldigte der Privatklägerin ¾ der Aufwendungen, ausmachend CHF 15‘896.25, für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Privatklägerin die Hälfte der entstandenen Aufwendungen, ausmachend CHF 2‘759.75, zu erstatten.