_ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘052.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 988.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).