32 liegen entfallende ¾ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 14‘763.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die auf sein Unterliegen entfallende ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘505.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.