Im Zivilpunkt ist der Beschuldigte insoweit unterlegen, als er zur Bezahlung der Forderungen der Zivilklägerin verurteilt wurde. Hinsichtlich der Genugtuungsforderung und der Zivilforderung der Strafund Zivilklägerin hat er jedoch wiederum teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte zu 5/10 als unterliegend zu gelten. Das Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft wird auf 4/10 bestimmt. Im Zivilpunkt unterliegt die Straf- und Zivilklägerin im Umfang von 1/10. Demzufolge wird der Beschuldigte zur Bezahlung von oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘500.00 verurteilt.