Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat bezüglich der Schuldsprüche /Strafbefreiung nach Art. 187 StGB und Art. 197 StGB als unterliegend zu gelten. Hingegen hat er bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens obsiegt. In Bezug auf die Strafzumessung hat der Beschuldigte gegenüber den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ein deutlich günstigeres Urteil erwirkt. Im Zivilpunkt ist der Beschuldigte insoweit unterlegen, als er zur Bezahlung der Forderungen der Zivilklägerin verurteilt wurde.