35. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00 sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Die Verfahrenskosten sind im Strafprozess ausschliesslich nach der StPO zu verlegen, Art. 30 Abs. 1 OHG gilt im Strafverfahren nicht, womit dem Opfer im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO Kosten aufzuerlegen sind (BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt.