34. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Da den sexuellen Handlungen mit einem Kind im vorliegenden Strafverfahren die überwiegende Bedeutung zukommt, wird das Obsiegen des Beschuldigten bzw. der Freispruch mit ¼ gewichtet. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 23‘278.90 und sind damit zu ¾, ausmachend CHF 17‘459.20, durch den Beschuldigten zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘819.75 trägt der Kanton Bern.