Schliesslich ist zu betonen, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – vorliegend kein (sexuelles) Nötigungsdelikt oder gar eine Vergewaltigung zu beurteilen sind. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 als angemessen. Diese Summe wird insbesondere auch mit Blick auf (die wenigen) vergleichbaren Fäll als angemessen erachtet.