Eine weitere Reduktion ist schliesslich auch mit Blick auf die Umstände, unter denen die sexuellen Handlungen erfolgt sind, vorzunehmen. Die Privatklägerin und der Beschuldigte standen in einer Liebesbeziehung und die Privatklägerin hat in die Handlungen eingewilligt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer nicht unerheblichen Reduktion führt (Urteil des Bundesgerichts BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5). Schliesslich ist zu betonen, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – vorliegend kein (sexuelles) Nötigungsdelikt oder gar eine Vergewaltigung zu beurteilen sind.