Der Beschuldigte hat mit seinen Taten, für die er mit dem vorliegenden Urteil für schuldig erklärt wird, stark in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin eingegriffen. Er hat mithin die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin verletzt. Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a).