33. Genugtuung Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern (absichtlich oder fahrlässig) widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte hat mit seinen Taten, für die er mit dem vorliegenden Urteil für schuldig erklärt wird, stark in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin eingegriffen.