Ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte für weitere Behandlungs- und Therapiekosten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) einzustehen haben wird, ist gerade mit Blick darauf, dass das Bundesgericht auch bei sexuellen Handlungen mit einem Kind bei der Prüfung der Kausalität Umstände, welche in der Person des Opfers begründet sind, nicht unerheblich gewichtet, unklar (vgl. auch Ausführungen des Bundesgerichts BGer 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5). Inwiefern die Kausalität für künftige Therapiesitzungen und Behandlungen im Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts (OR;